Regelmäßig stehen im Zusammenhang mit Erbfällen schwierige Entscheidungen - meist unter Zeitdruck an - die schon wegen der Trauersituation schwer zu treffen sind.
Häufig lassen sich solche Entscheidungen nicht ohne frühzeitige Beratung sachgerecht treffen, umso häufiger sind deshalb "Problemfälle"
in denen die potentiellen Erben erst zeitlich später erkennen, wie die sachgerechte Entscheidung gewesen wäre.
Mit einem solchen Fall hatte sich der BGH zu beschäftigen und hat entschieden:
"Für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 1956 BGB) gelten die Fristen des § 121 BGB, nicht diejenigen des § 1954 BGB."
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Miterbin zunächst die Ausschlagung versäumt und damit von Gesetzes wegen die Erbschaft angenommen,
diese Annahme später erfolgreich angefochten und wollte sodann diese Ausschlagung erneut anfechten und damit wieder Miterbin werden.
Damit war die Miterbin nicht erfolgreich und hat Ihre Erbenstellung im Ergebnis verloren.
Haben Sie erbrechtlichen Beratungsbedarf steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Verfügung.
Mit freundlicher Empfehlung
Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt
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