Mit der zugrundeliegenden Thematik haben wir uns an dieser Stelle bereits im Fachartikel vom 14.11.2013 beschäftigt.
Dabei ging es um Änderungen der Rechtsprechung, welche eine Schwächung des Eigentumsschutzes beim Delisting bewirkt hatte.
Der Bundesgerichtshof hatte in seiner "Frosta"-Entscheidung seine frühere Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Widerrufs der Zulassung von Aktien zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft (sog. Delisting) grundlegend revidiert und entschieden, dass weder ein Hauptversammlungsbeschluss noch ein im Spruchverfahren überprüfbares Barabfindungsgebot an die Aktionäre Voraussetzung für ein solches Delisting ist.
Nunmehr will der Gesetzgeber voraussichtlich die "alte" Sachlage wiederherstellen.
So hat es jedenfalls am 30.09.2015 der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages beschlossen.
Damit soll der Anlegerschutz beim Delisting wieder verbessert werden, der Anleger/Aktionär erhält künftig wieder einen Entschädigungsanspruch, welcher zudem schnell nach einem möglichst einfachen Verfahren ermittelt werden soll.
Sofern Sie Beratungsbedarf im Bereich des Kapitalanlagerecht bzw. der Kapitalanlage haben, steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt
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