Häufig stellt sich bei beruflicher und betrieblicher Nutzung eines Kraftfahrzeuges die Frage nach der steuerlichen Geltendmachung
der damit verbundenen Kosten und zur Abgrenzung zu einer ggf. bestehenden privaten Mitbenutzung.
Je nach Intensität der privaten Nutzung ist die sog. 1%-Regelung geliebt und/oder gehasst.
Diese Regelung ist zumeist einfach zu handhaben, wird aber häufig den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen nicht gerecht.
Oftmals wird aber dennoch der Aufwand der alternativen Fahrtenbuchmethode gescheut.
Andererseits können sich die Nutzungsverhältnisse zudem nachhaltig ändern, sodass ein Wechsel der Abrechnungsmethode trotz aller Widrigkeiten sinnvoll ist.
Hat man sich für einen Wechsel entschieden, so sind die Anforderungen der neuen Methode einzuhalten; das erscheint klar.
Aber: Ist ein Wechsel immer und jederzeit möglich?
Eigentlich schon, sollte man meinen.
Andererseits ist auch verständlich, dass eine gewisse Sicherheit gegeben ist, dass die tatsächlichen Verhältnisse erfasst
und nicht durch willkürliche Wechsel entstellt werden, so ist z.B. bei der 1%-Regelung der "repräsentative Zeitraum" bekannt.
Der BFH hat sich zur Sicherstellung einer zutreffenden Erfassung der Verhältnisse am Veranlagungszeitraum orientiert.
Somit sind nach dem BFH beim Wechsel zur Fahrtenbuchmethode folgende Leitsätze zu beachten:
1. Die Fahrtenbuchmethode bestimmt den Wert der Privatnutzung als Anteil an den gesamten Fahrzeugaufwendungen und an der gesamten Fahrleistung des Fahrzeugs.
2. Die Fahrtenbuchmethode ist nur dann zu Grunde zu legen, wenn das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum geführt wird, in dem das Fahrzeug genutzt wird; ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nicht zulässig.
Neben den grundsätzlichen Anforderungen an einen Methodenwechsel sollten zudem die Besonderheiten der jeweiligen Verfahren
intensiv geprüft werden, damit es nicht nachträglich zu unliebsamen und evtl. teuren Überraschungen kommt.
Es empfiehlt sich nötigenfalls zur eigenen Situation indivduelle Beratung in Anspruch zu nehmen, damit die gewünschten steuerlichen Ziele erreicht werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt
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