Die Problematik
Häufig wird es in der Praxis für Geschäftsführer einer GmbH spätestens schwierig, wenn die GmbH in eine Krise gerät.
Es kommt dann vor, dass verschiedene Zahlungen verschoben werden, beispielsweise monatelang keine Lohnsteuer abgeführt wird;
in diesen Fällen zieht das Finanzamt regelmäßig die Geschäftsführer zur Zahlung heran.
Die üblichen Folgen
Einer der Geschäftsführer wehrt sich gegen den Haftungsbescheid mit der Begründung, dass er die finanziellen Aufgaben seinem
Mitgeschäftsführer überlassen habe.
Es ist immerhin gesellschaftsrechtlich grundsätzlich anerkannt, dass eine interne Geschäftsverteilung möglich ist,
wenn sie vorab eindeutig festgelegt wird.
Die Sondersituation
Im Krisenfall liegt eine ebenfalls rechtlich anerkannte Sondersituation.
Das Prinzip der sog. Gesamtverantwortung kann eine Geschäftsverteilung zwar grundsätzlich zulassen, erfordert aber zugleich
in einer finanziellen Krise, dass sich alle Geschäftsführer um die gesamten Belange der Gesellschaft kümmern müssen.
Entsprechend hilft die Überlegung des Mitgeschäftsführers ihm nicht.
Diesen Rechtsgrundsätzen hat sich kürzlich auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ausdrücklich angeschlossen.
Der Kommentar
Derartige Fälle zeigen, wie wichtig es nicht nur im Krisenfall ist, dass eine GmbH und ihre Gesellschafter umfassend beraten werden.
Erfahrungsgemäß macht es im GmbH-Fall wegen dem Zusammenspiel von handels- und gesellschaftsrechtlichen Regelungen mit dem
Steuerrecht besonders viel Sinn eine fortlaufende und umfassende Beratung - möglichst aus einer Hand - in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt
|