Seit dem 1. Januar 2009 ist nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) das Veranstalten von Glücksspielen im Internet
verboten, ebenso das Betreiben von Werbung hierfür.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelungen des GlüStV jüngst indirekt bestätigt, indem es eine hiergegen
gerichtete Verfassungsbeschwerde eines kommerziellen Anbieters von Lottodienstleistungen nicht zur Entscheidung angenommen hat.
In der Begründung hat das Gericht einige wichtige grundsätzliche Ausführungen zum Lotteriewesen in Deutschland gemacht.
Mit dem GlüStV wurde zunächst die praktizierte und zuvor grundsätzlich zulässige gewerbliche Internetvermittlung von
Lotterieprodukten strenger reglementiert und ab dem 1. Januar 2009 völlig verboten.
Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV)
Diese Einschränkung hält das Gericht wegen der Bedeutung der verfolgten Gemeinwohlziele als gerechtfertigt an.
Insbesondere bei der Verhinderung von Glücksspielsucht und bei der wirksamen Suchtbekämpfung handelt es sich um
besonders wichtige Gemeinwohlziele. Spielsucht kann zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst,
sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen (vgl. BVerfGE 115, 276, 304f.).
Zwar haben unterschiedliche Glücksspielformen ein unterschiedliches Suchtpotential, wobei das Lottospiel nicht
zuletzt aufgrund seiner relativ niedrigen Ergebnisfrequenz weniger zu problematischen oder gar krankhaftem
Spielverhalten beiträgt als beispielsweise Geld- oder Glücksspielautomaten sowie Kasinospiele. Dies berühre
jedoch nicht die Legitimität der verfolgten Ziele.
Das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet erscheine geeignet, problematisches
Spielverhalten einzudämmen.
Das Spielen per Internet ist zutreffend durch ein hohes Maß an Bequemlichkeit sowie durch eine zeitlich unbeschränkte
Verfügbarkeit des Angebots gekennzeichnet. Hinzu kommt ein im Vergleich zur Abgabe des Lottoscheins in der Annahmestelle
niedrigere Hemmschwelle den Weg zur Annahmestelle auf sich zu nehmen.
Die Möglichkeiten des Internet-Glücksspiels zu beschneiden, bedeutet, die Umstände der Teilnahme für den Einzelnen
zu erschweren und ihm den Vorgang des Spielens bewusster zu machen.
Hnzu kommt, dass nach wie vor erhebliche Bedenken bestehen, ob sich bei einer Teilnahme an Glücksspielen per Internet
der im Rahmen der Suchtprävention besonders wichtige Jugendschutz effektiv verwirklichen lässt (vgl. BVerfGE 115, 276, 315).
Auch zur Vermeidung derartiger Präventionslücken ist das Internetverbot ein geeignetes Mittel.
Werbeverbote und Werbebeschränkungen
In die gleiche Richtung wirken die Werbeverbote und Werbebeschränkungen im Glücksspielstaatsvertrag.
Strafvorschriften
Soweit in den Ausführungsgesetzen der Länder Strafvorschriften enthalten sind, dürfte sich regelmäßig die Frage stellen,
ob nicht die Tat (Veranstaltung und Teilnahme an Glücksspielen) im Einzelfall ohnehin schon nach § 287 StGB als unerlaubte
Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung strafbar ist.
§ 287 StGB lautet:
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen
veranstaltet, namentlich den Abschluß von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder
auf den Abschluß solche Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen (Absatz 1) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
Probleme mit dieser Thematik ?
Kompetenten individuellen Rat erhalten Betroffene von zur umfassenden Rechtsberatung berufenen Rechtsanwälten.
Sollten Sie Beratungsbedarf haben, so können Sie gerne mit meiner Kanzlei einen Termin vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt
|