Häufig stellt man in der Praxis besonders bei Geringverdienern und Rentnern fest, dass Kapitalerträge über dem Sparerfreibetrag erzielt werden und diese Abzüge trotz sonst kaum vorhandenem Einkommen
nicht durch Einreichung einer Steuererklärung zurückgeholt bzw. schon im Vorfeld durch die Beantragung einer sog. NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungsbescheinigung) vermieden werden.
Oft geschieht dies aus Unkenntnis dieser Möglichkeit, sicher ein willkommenes Geschenk für das Finanzamt bzw. den Fiskus.
Das muss nicht sein!
Die Nichtveranlagungsbescheinigung reduziert den Aufwand gegenüber einer jährlichen Steuererklärung, weil diese grundsätzlich für drei Jahre ausgestellt wird.
Im Ablaufjahr sollte dann jeweils eine neue Bescheinigung beantragt und der Bank vorgelegt werden.
Ist dies für Sie sinnvoll ?
Eine NV-Bescheinigung kommt grundsätzlich immer dann in Betracht, wenn das steuerrechtliche Einkommen im Jahr den Grundfreibetrag von 8.004 EUR für Alleinstehende bzw. 16.008 für Ehegatten.
Sollten Sie in diesem Bereich Beratungsbedarf haben oder Unterstützung benötigen, so stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlicher Empfehlung
Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt
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