Nicht zuletzt die Thematik der eigenen Kapitalanlage wirft vielfältige und oftmals komplizierte steuerliche Fragestellungen auf, welche jedenfalls nicht immer bspw. vom
Bankberater sachgerecht in Ihre Anlagestrategie eingebunden werden können. Daher pflege ich bei Beratung im Kapitalanlagerecht im Zusammenhang mit der eigenen Vermögensverwaltung
auch die steuerlichen Implikationen im Blick zu behalten.
In grenzüberschreitenden Anlagen sind zudem steuerliche Sonderregelungen in Betracht zu ziehen.
Kürzlich hatte sich auch der Bundesfinanzhof mit einer solchen Gestaltung zu beschäftigen und hat folgende Thematik dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt:
Der BFH hat mit Vorlagebeschluss den EuGH angerufen, um klären zu lassen, ob die bis Ende 2003 geltende deutsche Regelung zur Besteuerung von Anlegern, die sich an ausländischen „schwarzen“ Investmentfonds beteiligt haben, gegen die europarechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit verstieß. Die Kapitalverkehrsfreiheit gehört zu den europarechtlichen Grundfreiheiten. Sie gilt nicht nur innerhalb der Europäischen Union, sondern auch im Verhältnis zu Drittstaaten.
Gerne steht Ihnen meine Kanzlei zur Vertretung Ihrer Belange im Bereich der Kapitalanlage und zur steuerlichen Beratung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt
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